Ob nasses Laub, Eisglätte oder Nebel: In der dunklen Jahreszeit lauern im Straßenverkehr einige zusätzliche Gefahren, die nicht selten zu Unfällen führen – selbstverständlich auch auf dem Weg zur Arbeit. Doch wer ist in einem solchen Fall zuständig? Grundsätzlich gilt ein Wegeunfall als Arbeitsunfall. Es gibt aber ein paar Bedingungen, die erfüllt sein müssen.
Was gilt als Wegeunfall?
Dank der gesetzlichen Unfallversicherung sind sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz und auf dem Weg dorthin sowie zurück gegen Unfälle versichert. Dabei muss jedoch der direkte Weg eingehalten werden, sodass kein Schutz mehr besteht, wenn der Hin- oder Rückweg mit Einkäufen oder anderen privaten Angelegenheiten verbunden wird. In einigen Fällen sind Abweichungen vom Weg allerdings gestattet, etwa wenn Kinder zur Betreuungseinrichtung gebracht oder Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft abgeholt werden müssen. Auch einen Stau zu umfahren oder den längeren, aber dafür schnelleren Weg zu nehmen, ist erlaubt. Wenn der Arbeitnehmer nach einer Streckenabweichung wieder auf den eigentlichen Weg zurückkehrt, greift der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung wieder. Die Unterbrechung darf dabei nicht länger als zwei Stunden dauern.
Ob Arbeitnehmer zu Fuß, mit dem Rad, dem eigenen Auto, öffentlichen Verkehrsmitteln, einer Fahrgemeinschaft oder auch auf Inline-Skatern zur Arbeit kommen, ist dabei unerheblich. Der Versicherungsschutz beginnt und endet vor der Außentür des Wohngebäudes. Ein Unfall im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist somit kein Wegeunfall. Sind Alkohol oder andere Drogen im Spiel, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig.
Welche Leistungen sind bei einem Wegeunfall versichert?
Nach einem Wegeunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung sowohl für Sach- als auch für Personenschäden auf. Letzteres bezieht sich nicht nur auf die Erstversorgung, sondern auch auf evtl. notwendige Rehabilitationsmaßnahmen. Das Ziel einer solchen Reha ist die Wiedereingliederung in den Beruf. Sollte dies nicht möglich sein, zahlt die Versicherung dem Verunfallten Entschädigungsleistungen, wie z. B. eine Rente. Sollte es zu einem tödlichen Unfall gekommen sein, erhalten die Hinterbliebenen diese Leistungen.
Um einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben, ist es wichtig, den Wegeunfall schnell und ordnungsgemäß zu melden.
Ordnungsgemäßes Melden eines Wegeunfalls
Erleiden Arbeitnehmer einen Wegeunfall, müssen sie dies umgehend ihrem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat dann die Aufgabe, den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden. Geringfügig Beschäftigte müssen zwar sowohl bei der gesetzlichen Unfallversicherung als auch bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, allerdings besteht der Versicherungsschutz auch schon, bevor der Arbeitgeber den Minijobber offiziell angemeldet hat.
Freie Arztwahl beim Wegeunfall?
Wenn Verunfallte nach einem Arbeits- oder Wegeunfall zu ihrem Hausarzt gehen, besteht das Risiko, dass dessen Dokumentation als nicht beweiskräftig genug abgewiesen wird. Auf der sicheren Seite ist, wer einen sogenannten Durchgangsarzt – auch D-Arzt – aufsucht. Dieser hat die Zulassung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung. Wo sich der nächstgelegene D-Arzt befindet, weiß in der Regel der Arbeitgeber oder der Hausarzt. Zusätzlich betreibt die gesetzliche Unfallversicherung eine Datenbank, in der alle Durchgangsärzte aufgeführt sind.
Bei schwereren Verletzungen hat der Patient oft nicht die Möglichkeit, den Arzt selbst auszuwählen. Wenn eine schnelle Einlieferung in ein Krankenhaus erforderlich ist, entfällt die Durchgangsarzt-Pflicht. Zudem sind Unfallambulanzen in der Regel als D-Arzt zugelassen, wenn der Leitende Arzt eine solche Zulassung besitzt.
Auch bei kleinen Unfällen, die keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus und eine Behandlungsdauer von maximal einer Woche nach sich ziehen, ist es nicht erforderlich, einen Durchgangsarzt aufzusuchen.
Bestehen Verletzungen an Augen, im Hals-Nasen-Ohren-Bereich oder im Mundraum, sollte direkt ein Augen-, HNO- oder Zahnarzt aufgesucht werden. Diese werden in solchen Fällen ebenfalls als D-Ärzte anerkannt.
Wegeunfälle vermeiden
Am besten ist es natürlich, es gar nicht erst zu einem Unfall kommen zu lassen. Das Risiko lässt sich zwar nicht vollständig eliminieren, aber deutlich senken, indem man einige Tipps beherzigt:
Fußgänger, Fahrrad- und Motorradfahrer sollten darauf achten, für andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar zu sein. Bei Dämmerung und in der Dunkelheit das Licht am Rad einzuschalten, sollte selbstverständlich sein. Wer eher dunkle Kleidung trägt, kann z. B. mit Reflektoren, Warnwesten oder hellen Accessoires wie etwa einer Mütze für bessere Sichtbarkeit im Straßenverkehr sorgen.
Egal ob Auto-, Radfahrer oder Fußgänger: Die Geschwindigkeit sollte an die witterungsbedingten Straßen- und Sichtverhältnisse angepasst sein. Bei Schnee und Eis geht es leider nicht so schnell voran und auch bei Nebel ist langsam fahren angesagt. Dafür muss etwas mehr Zeit geplant werden, doch man kommt entspannter und auch sicherer ans Ziel. Überholmanöver bei schlechter Sicht? Keine gute Idee. Wer mit angepasster Geschwindigkeit fährt, senkt auch das Risiko, stark bremsen zu müssen. Das kann auf rutschiger Fahrbahn nämlich schnell zu Unfällen führen.
Es hilft auch, die Situation und die eigenen Fähigkeiten realistisch einschätzen zu können: Ist die Straße vielleicht schon zu glatt, um mit dem Rad zu fahren, ohne zu stürzen? Ist die Sicht gut genug, um mit dem Auto zu fahren? Wenn nicht, sind öffentliche Verkehrsmittel evtl. eine gute Alternative.
Grundsätzlich und vor allem in der dunklen Jahreszeit sollte man mit Fehlern anderer Verkehrsteilnehmer rechnen und rücksichtsvoll fahren. Im Zweifelsfall sollte der Abstand nach vorne – beim Überholen auch zur Seite – lieber etwas größer sein. Eine angemessene Helligkeit und passende Einstellung der Beleuchtung – auch als Radfahrer – ist wichtig, um andere nicht zu blenden.
Kommen Sie heile durch die dunkle Jahreszeit.
Weitere Informationen:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
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