Wer bei Masern nur an Kinder mit roten Flecken denkt, hat das Ausmaß der extrem ansteckenden Infektionskrankheit nicht erkannt. Seit März 2020 gilt das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention. Ziel: Die Elimination der Masern, die für Jung und Alt schwerwiegende Folgen haben können.

Das Masernvirus gehört zu den Morbilliviren und ist hochgradig ansteckend. Schon die Anwesenheit im selben Raum, in dem sich zuvor eine mit dem Masernvirus infizierte Person aufgehalten hat, kann zur Ansteckung führen. Das Virus überträgt sich ausschließlich von Mensch zu Mensch über die Tröpfcheninfektion beim Sprechen, Niesen und Husten.

Immer noch von zu Vielen als Kinderkrankheit abgetan, kann eine Masernerkrankung schwerwiegende Begleiterscheinungen mit sich bringen, z. B. eine Gehirnentzündung, die geistige Behinderungen oder Lähmungen zur Folge haben kann. Nach Angaben der WHO liegt in entwickelten Ländern die Wahrscheinlichkeit, an der Masernerkrankung zu versterben, zwischen 0,01% und 0,1%. In Ländern mit verbreiteter Mangelernährung oder bei Personen mit Immunschwäche kann sie bedeutend höher sein.

Es gibt auch eine gute Nachricht: Wer einmal Masern hatte, bekommt sie kein zweites Mal im Leben, sondern ist immun. Wer es darauf nicht ankommen lassen möchte, dem bleibt die Impfung gegen Masern.

Impfschutz vor Masern

Es gibt einen Kombinationsimpfstoff gegen Masern, der gleichzeitig auch Schutz vor Mumps und Röteln bietet. Die MMR-Impfung. Im Alter von 11 bis 14 Monaten sollten Säuglinge die erste Kombinationsimpfung gegen Masern-Mumps-Röteln (MMR) erhalten. Die zweite MMR-Impfung sollte frühestens vier Wochen nach der ersten folgen – spätestens jedoch bis Ende des zweiten Lebensjahres.

Tatsächlich erreicht Deutschland sein selbst auferlegtes Impfziel, 95 Prozent aller Kinder zum Schulstart zweimal gegen Masern geimpft zu haben, nicht. Aktuell sind es nur 93,1 Prozent und damit 35.000 nicht geimpfte Kinder bei der Einschulung (Quelle: Robert-Koch-Institut).

Masernschutzgesetz

Seit diesem Jahr gibt es neben der Impfempfehlung sogar eine Impflicht gegen Masern. Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ trat zum 1. März 2020 in Kraft. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Dort, wo viele Menschen täglich zusammenkommen und ein Masernausbruch Auswirkung auf einen großen, besonders gefährdeten, Personenkreis haben könnte.

Deshalb dürfen Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr ohne ausreichenden Masernschutz z. B. nicht in Kitas aufgenommen werden. Nicht ausreichend gegen Masern geimpftes Personal darf u. a. nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen oder in der Kinderbetreuung arbeiten. Die Masernimpfpflicht besteht außerdem für Geflüchtete und Asylbewerber, die sich in Gemeinschaftsunterkünften aufhalten. Für die Erwachsenen gilt die Regel, dass alle ab 1970 Geborenen, die in einer der benannten Einrichtungen oder im medizinischen Bereich arbeiten, den Masernimpfschutz vorweisen müssen.

Die STIKO empfiehlt allen Erwachsenen, die nach 1970 geborenen sind, eine einmalige Impfung gegen Masern, falls sie:

  • bisher noch nicht gegen Masern geimpft wurden,
  • in der Kindheit nur eine Impfung gegen Masern erhalten haben oder
  • nicht nachvollziehen können, wie ihr Impfstatus gegen Masern aussieht (z. B. Impfpass verloren)

Personen, die sich unsicher über ihren Impfstatus sind, können in Ausnahmefällen ihren Impftiter bestimmen lassen. Dieser Titer gibt an, ob der Körper aufgrund einer vorherigen Impfung eine Immunität gegen eine Krankheit aufgebaut hat. Allerdings ist diese Titerbestimmung keine Leistung der Krankenkassen, die Masernimpfung hingegen schon. Die Antikörperkontrolle wird von der STIKO nicht empfohlen.

Masernimpfung für den Arbeitsplatz

Wer nach 1970 geboren ist und in einem der folgenden Bereiche tätig ist, muss seit Anfang 2020 eine zweimalige Impfung gegen Masern vorweisen können:

  • Medizinische Einrichtungen inkl. Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Pflegeeinrichtungen
  • Gemeinschaftseinrichtungen, dazu gehören Kitas, Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

Diese Regelung gilt auch für Praktikanten, Auszubildende, Studierende und Ehrenamtliche in den jeweiligen Einrichtungen.

Übergangsfrist

Arbeitnehmer/innen, die ab dem 1. März 2020 in einer der o. g. Einrichtungen eingestellt werden, müssen einen ausreichenden Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlung beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für Mitarbeitende, die schon länger beschäftigt sind, endet die Frist am 31. Juli 2021.

Schon ausreichend geimpft?

Jetzt sind Sie sicher neugierig, was in Ihrem Impfpass in der Spalte „Masern/Mumps/Röteln“ steht. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich auch an Ihren Hausarzt/ärztin oder Betriebsarzt/ärztin wenden. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg beim Herausfinden!

Weitere Informationen:

 

Foto: AdobeStock_97225921_Martin Lang

Stand: August 2020