Aufgrund der erfreulichen Entwicklung der SARS-CoV-2-Infektionslage in Deutschland wurde die seit dem 1. Oktober 2022 geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 2. Februar 2023 aufgehoben – gute zwei Monate früher als geplant. Ursprünglich sollte sie bis zum 7. April 2023 gelten. Die Arbeitgeber waren demnach verpflichtet, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Zudem sollten sie die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
Bundesweit einheitliche Vorgaben sind somit außer Kraft gesetzt. An ihre Stelle treten Empfehlungen des BMAS zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten.
Wichtig: Mitarbeitende für Infektionsgefährdungen bei der Arbeit sensibilisieren und zur Umsetzung von Schutzmaßnahmen motivieren.
AHA plus L schützt
Die im Zuge der Corona-Pandemie gelernten AHA+L-Regel schützt längst nicht nur vor einer Infektion mit SARS-CoV-2, sondern vor vielen Atemwegserkrankungen. Umso wichtiger, sie sich immer wieder bewusst zu machen. Mitarbeitende sollten regelmäßig sensibilisiert werden, um die AHA+L-Regel im Arbeitsalltag völlig selbstverständlich und korrekt umzusetzen.
A=Abstand halten
Ein ausreichender Abstand (Mindestabstand 1,50 m) zu anderen Menschen schützt wirksam vor Tröpfcheninfektionen
H=Hygiene beachten
Wer die Hygieneregeln wie regelmäßiges Händewaschen
Checkliste: Richtiges Hände waschen
A=(Atemschutz-)Masken tragen
Wer typische Erkältungssymptome wie Husten oder Schnupfen hat, sollte eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen, um vor allem in Innenräumen und ohne Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 m, andere Menschen vor einer Ansteckung zu schützen.
L= Lüften
Richtiges Lüften – regelmäßiges kurzes Stoßlüften – ist notwendig, um einen Luftaustausch in Innenräumen zu vollziehen. Denn so trägt das Lüften dazu bei, in Innenräumen die Übertragung von Krankheitserregern durch Aerosole zu verringern.
Zusätzliche Empfehlungen bei hohem Infektionsgeschehen
Gerade in Zeiten mit hohem Infektionsgeschehen, könnten zusätzliche Maßnahmen sinnvoll sein. So lassen sich betriebsbedingte Personenkontakte reduzieren, um die Möglichkeit einer Übertragung von Krankheitserregern zu verringern.
Vulnerable Personen schützen – das geht bei hohem Infektionsgeschehen am besten, indem auch Personen ohne Symptome vorsorglich immer dann eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen, wenn Kontakt oder Umgang mit vulnerablen Personen besteht.
Gefährdungsbeurteilung für Maßnahmen zum Infektionsschutz
Auch die Masken-, Test- oder Impfpflicht in Arztpraxen, Kliniken oder anderen Einrichtungen sind aufgehoben. Ausnahmen kann es geben, wenn diese Einrichtungen von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und Schutzmaßnahmen beschließen.
Arbeitgeber müssen nun anhand einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz festlegen, welche Maßnahmen zum Infektionsschutz angemessen sind. Die BAuA Handlungsempfehlungen zu SARS-CoV-2 liefern Hilfestellungen dazu: „Die spezifischen Risiken von SARS-CoV-2 erfordern in der Regel die Umsetzung von unter-schiedlichen Maßnahmen – von technischen über organisatorische bis hin zu personenbezogenen Maßnahmen – sowie eine systematische Sichtung der gesamten Arbeitsstätte und ihrer jeweiligen Nutzungsbedingungen. (…) Eine wichtige Maßnahme zum Schutz vor Infektionen und zur Vermeidung von schweren Erkrankungen sind Impfungen einschließlich deren Auffrischung.“
Lesen Sie zur Funktionsweise einer Impfung gern auch meinen Blogbeitrag Impfung – Kleiner Pieks, großer Schutz.
Weitere Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit:Informationen zur Coronavirus-Pandemie (SARS-CoV-2)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Verordnung zur Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit, Soziales des Landes NRW: Informationen zum Coronavirus in Nordrhein-Westfalen
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Stand: Oktober 2023