Die gesundheitlichen Risiken durch das Rauchen sind bekannt. Da auch das Passivrauchen gesundheitsschädlich ist, regeln Gesetze den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz. Berufstätige haben ein Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz; es gibt aber Ausnahmen. Demgegenüber haben Raucher keinen Anspruch auf Raucherpausen – aber auf Unterstützung durch ihre Krankenkasse, wenn sie mit dem Rauchen aufhören möchten.
Gefahren Aktiv- und Passivrauchen
Rauchen erhöht das Risiko für das Auftreten zahlreicher Erkrankungen. Besonders häufig werden in diesem Zusammenhang Lungenkrebs und Herzinfarkte genannt, doch die Liste ist erheblich länger. Neben anderen Krebsarten, vor allem entlang der sogenannten „Raucherstraße“ (Rachen, Kehlkopf, Speiseröhre, Lunge, Magen, Nieren, Blase) werden u. a. COPD, Asthma, die periphere arterielle Verschlusskrankheit („Raucherbein“), Schlaganfälle, Diabetes Typ 2, chronische Bauchspeicheldrüsenentzündungen, erektile Dysfunktion, Multiple Sklerose und Makuladegeneration (Seheinbußungen) bis hin zur Erblindung durch das Rauchen begünstigt.
Laut WHO sterben jährlich sechs Millionen Menschen weltweit an Erkrankungen, die in der Folge des Tabakkonsums entstanden sind. Die meisten von ihnen haben aktiv geraucht, doch rund zehn Prozent dieser Todesfälle sind auf das Passivrauchen zurückzuführen.
Wie gesundheitsschädlich das Dampfen von E-Zigaretten ist, ist umstritten. Hinsichtlich des Passivdampfens zeigen erste Studien, dass sich der Dampf von E-Zigaretten kaum auf die Raumluft auswirkt und Passivdampf im Unterschied zu Passivrauch nicht giftig und somit auch nicht krebserregend ist.
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Mit den Nichtraucherschutzgesetzen sollen Menschen vor den Risiken des Passivrauchens geschützt werden. Gemäß der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Nichtraucher vor Passivrauch zu schützen. Konkret bedeutet dies, dass ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot zu erlassen ist. Wie genau der Nichtraucherschutz in einzelnen Betrieben umgesetzt wird, muss der Arbeitgeber nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes gemeinsam mit dem Betriebsrat aushandeln.
Arbeitnehmer haben also grundsätzlich einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz – es sei denn, sie sind an Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr beschäftigt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber nur solche Maßnahmen zum Nichtraucherschutz ergreifen, die der Natur des Betriebes und der Art der Beschäftigung entsprechen.
Für manche Arbeitsstätten gelten abweichende Regelungen. So ist das Rauchen beispielsweise in Einrichtungen des Bundes, öffentlichen Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen seit dem 1. Juli 2007 verboten. Besonders wichtig ist die Einhaltung der Vorgaben an Arbeitsplätzen, an denen explosive Stoffe lagern oder Brände drohen.
Der Nichtraucherschutz in Einrichtungen der Länder und Kommunen, Justizvollzugsanstalten, Schulen und Kindergärten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Kultureinrichtungen und Sportstätten wie Schwimmbäder und Sporthallen sowie Gaststätten und Diskotheken fällt unter das Landesrecht. Gilt am Arbeitsplatz, wie z. B. in Gaststätten in Bayern, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland ein Rauchverbot, haben Arbeitnehmer trotz des Publikumsverkehrs ein Recht auf eine rauchfreie Umgebung.
Raucher haben keinen gesetzlichen Anspruch darauf, während der Arbeitszeit rauchen zu dürfen – auch nicht in den Pausen. E-Zigaretten dürfen grundsätzlich auch in Nichtraucherzonen geraucht werden. Betriebe können jedoch von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und den Konsum von E-Zigaretten in geschlossenen Räumen untersagen.
Mit dem Rauchen aufhören
Obwohl die gesundheitlichen Risiken des Rauchens bekannt sind, fällt es vielen Menschen schwer, damit aufzuhören. Der Grund dafür ist, dass Tabakkonsum sowohl ein hohes körperliches als auch ein hohes psychisches Suchtpotenzial aufweist. Das körperliche Verlangen nach Tabakrauch lässt sich vor allem durch die Wirkung auf das Dopaminsystem erklären, wobei das Belohnungszentrum des Gehirns aktiviert wird.
Die psychische Abhängigkeit entsteht durch Gewohnheiten, insbesondere dann, wenn der Griff zur Zigarette z. B. mit schönen Erlebnissen oder Stressbewältigung verknüpft ist. Hinzu kommt, dass Menschen von Natur aus unterschiedlich auf Suchtmittel reagieren. Manche sind aufgrund ihres Hirnstoffwechsels oder ihrer Biografie stärker gefährdet eine Abhängigkeit zu entwickeln als andere.
Dennoch ist niemand seinen Genen ausgeliefert. Sich das Rauchen abzugewöhnen, ist nicht einfach – typische Entzugserscheinungen sind u. a. gesteigerter Appetit, Gereiztheit, Unruhe, Kopfschmerzen und Schlafstörungen, aber es lohnt sich: Schon 20 Minuten nach der letzten Zigarette sinken Puls und Blutdruck auf Normalwerte. Ein Jahr nach dem Rauchstopp ist das Risiko für eine koronare Herzerkrankung 50 Prozent niedriger als bei Rauchern. Die Wahrscheinlichkeit an Lungenkrebs zu sterben, sinkt nach 10 Jahren um 50 Prozent. Wer die ersten ein bis drei Wochen ohne Zigarette geschafft hat, hat die schlimmsten Entzugssymptome überstanden. Dennoch ist das Rückfallrisiko auch danach noch vorhanden.
Die Krankenkassen unterstützen Raucherentwöhnungsprogramme, die ihren Qualitätsstandards entsprechen. Welche Maßnahmen bezuschusst werden und wie hoch der Zuschuss ausfällt, können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. In manchen Fällen kommt sogar eine Psychotherapie in Frage. Kosten für Ersatzprodukte, wie z. B. Nikotinpflaster, werden in der Regel jedoch nicht erstattet.
Wer selbstständig mit dem Rauchen aufhören möchte, kann sich an die vier A-Tipps halten:
- Das Verlangen nach der Zigarette aufschieben
- Kritischen Situationen ausweichen
- Aus einer Gruppe rauchender Menschen abhauen
- Sich beim Verlangen nach einer Zigarette ablenken
Rauchfreies Gelingen!
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Stand: August 2020