Schwangerschaft ist keine Krankheit, ganz im Gegenteil. Schwangerschaft ist ein Ausdruck von Gesundheit und Vitalität, eine Zeit, die frau genießen kann und soll. Trotzdem gelten am Arbeitsplatz besondere Schutzmaßnahmen für werdende Mütter, die vom Gesetzgeber vorgegeben werden. Nach 65 Jahren wurde das Gesetz nun überarbeitet und die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar in Kraft getreten. Ein guter Zeitpunkt, um über das Mutterschutzgesetz zu informieren.

Welche Neuerungen gibt es?

Schon seit Mai 2017 sind zwei Neuerungen im Mutterschutz wirksam: Mütter von Kindern mit Behinderung können ihren Mutterschutz um vier Wochen, also auf zwölf Wochen verlängern. Das ist gut für die jungen Familien, denn diese schwere Aufgabe, braucht Zeit, um den Familienalltag neu zu organisieren. Falls der traurige Fall eintritt und eine Frau ein Kind durch eine Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche verlieren sollte, besteht seit 2017 ein Kündigungsschutz für vier Monate. Grundsätzlich gilt, dass schwangere Frauen keine schweren körperlichen Arbeiten sowie Akkord- und Fließbandarbeit verrichten dürfen. Gesundheitsgefährdende Bedingungen wie Strahlen, Gifte, Kälte, Nässe, Lärm sind ebenfalls tabu.

Was hat der Arbeitgeber zu tun?

In das Mutterschutzgesetz ist ferner aufgenommen worden, dass der Arbeitgeber alle Möglichkeiten zu nutzen hat, damit schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres (ungeborenen) Kindes ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen können. Mit anderen Worten, der Arbeitgeber ist ausdrücklich aufgefordert, Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen zu vermeiden. Das kann durch die Umgestaltung des Arbeitsplatzes geschehen oder durch einen Arbeitsplatzwechsel. Hier stehe ich als Arbeitsmedizinerin Unternehmen zur Seite und informiere umfassend über medizinische Gegebenheiten einer Schwangerschaft und Möglichkeiten eines guten Arbeitsklimas. Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen und die Gestaltung eines arbeitnehmerinnenfreundlichen Umfeldes gehören zu meinem Aufgabenbereich. Für Arbeitnehmerin wie Arbeitgeber kann gemeinsam nach zufriedenstellenden Lösungen gesucht werden, indem man in einen lösungsorientierten Dialog tritt.

Für wen gilt der Mutterschutz?

Eine weitere Neuerung des Mutterschutzgesetzes ist die Ausweitung des Personenkreises. Sowohl Auszubildende, Praktikantinnen, Frauen mit Behinderungen oder in arbeitnehmerähnlichen Positionen sowie Schülerinnen und Studentinnen, die eine Ausbildungsveranstaltung im Betrieb wahrnehmen, sind jetzt in den Mutterschutz eingeschlossen. All diese Personenkreise, die einem Betrieb angehören, fallen damit auch unter den Bereich der Arbeitsmedizin.

Was ist bei den Arbeitszeiten zu beachten?

Besonderer Beratungsbedarf kann sich auch durch die neue Regelung der Arbeitszeiten ergeben. Diese können in Zukunft flexibler gestaltet werden, was selbstverständlich nicht auf Kosten der werdenden Mutter geschehen darf. So sind an Sonn- und Feiertagen Ausnahmen vom Arbeitsverbot für Schwangere denkbar, aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Arbeitnehmerin und in Rücksprache mit einem Arzt. Das gilt auch für eine Mehrarbeit, die vom Arbeitgeber verordnet wird. Musste eine Schwangere bis Ende 2017 ihre Arbeit um 20 Uhr beenden, so kann sie ab 2018 in Ausnahmefällen sogar bis 22 Uhr arbeiten. Das Verbot der Nachtarbeit bis 6 Uhr in früh bleibt unangetastet. Dass Schwangere nicht allein arbeiten dürfen und immer Hilfe erreichbar sein muss, versteht sich von selbst.

Für die meisten Arbeitssituationen lässt sich sicherlich eine zufriedenstellende Lösung finden, die den Arbeitgeber in seinen Pflichten unterstützt, um langfristig gute Mitarbeiterinnen zu halten. Aber auch der werdenden Mutter kann eine geklärte Arbeitsatmosphäre helfen, mit Mut und Zuversicht Schwangerschaft und Arbeitsleben zu vereinbaren.

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